Neuheiten Infos:
Haben Sie schon die neuen Modelle gesehen !?
Optimale Vorsorge:
Motorrad waschen
Schmutz zieht Feuchtigkeit an und erweist sich als ideale Brutstätte
für
jegliche Art Korrosion. Deshalb steht als erstes eine gründliche
Wäsche
an.
Nur für den gröbsten Dreck darf der Dampfstrahler ran, besser
ist die
schonende Wäsche mit Schwamm und Eimer.
Öle wechseln
Die Verbrennungsrückstände im Motoröl sind für die heutigen
Alu -Triebwerke zwar kein Problem mehr, aber wer ohnehin den
fälligen
jährlichen Öl- und Filterwechsel (im betriebswarmen Zustand)
vorzieht
kann im Frühjahr bei schönem Wetter gleich durchstarten.
Tank Volltanken oder leeren
Castrol Fuel Protect einfüllen. So lässt sich die Alterung des Benzins
bei längerer Standzeit vermeiden, bei der sich die zündfähigen
Bestandteile des Kraftstoffs verflüchtigen können.
Schwimmerkammer leeren
Der wichtigste Schritt beim Einmotten eines Motorrades ist das
Entleeren der
Schwimmerkammern der Vergaser.
Bereits relativ kurze Standzeiten von Zwei bis
Drei Monaten können
Ablagerungen an den Düsenstöcken zur Folge
haben, die im Frühjahr
eine teure, weil arbeitsintensive Reinigung der
Vergaser erforderlich
machen. Bei Einspritzanlagen entfällt dieser Arbeitsschritt.
Konservierung
Zur gründliche Vorbereitung gehört auch die Reinigung und Pflege
der
verwinkelten und schlecht zugänglichen Ecken.
Lackschäden werden
behoben und empfindliche Oberflächen sowie
Lagerungen anschließend
mit Konservierungsöl vor Korrosion geschützt.
Luftdruck erhöhen
Bei längerem Stehen entweicht etwas Luft aus den Reifen, darum
sollte
der Lufdruck vorne als auch hinten um etwa 0,5 bar erhöht werden.
Wer
weder über
eine Kompressor noch eine geeignete Luftpumpe besitzt,
sollte dies beim letzten
Tankstellenbesuch vor dem Abmelden diese Kontrolle
nicht vergessen,
zumindest aber im Frühjahr
umgehend prüfen.
Kette schmieren
Wer das ganze Jahr über die Antriebskette nur geschmiert hat, sollte
vor dem Winter die Gelegenheit nutzen, sie mit Entferner oder einem
speziellen
Kettenreiniger von Schmutz und alter Schmiere gründlich zu säubern.
Batterie ausbauen
Überwintert die Maschine im Freien, wird die Batterie ausgebaut und
trocken frostfrei gelagert.
Wer kein spezielles Frischhaltegerät hat,
lädt den Akku einmal während
der Ruhephase sowie vor dem Wiedereinbau
auf.
Kühlwasser prüfen
Steht die Maschine den Winter über draußen oder in ungeheizten
Räumen,
muss bei Wassergekühlten auf sicheren Frostschutz geachtet
werden.
Ausreichend Frostschutz verhindert Motorschäden.
Abstellen und Einpacken
Vor Frost- Nässe und Beschädigung schützen. Mit geeigneter
Plane
(Motorradgarage) abdecken.
Wenn möglich Räder entlasten.
Herbst – Wintertip ! ! !
Vorsorge für die Kalte Jahreszeit
Herbst und Winterzeit ist Kraftstoffproblemzeit
Schützt gegen:
- Startprobleme
- Vergaserverharzung
- Ablagerung
sorgt für:
- besseres Startverhalten
- Systemreinigung
- Erhält Zündfähigkeit
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Überwintern bei uns beinhaltet
- Schwimmerkammer leeren
- Luftdruck erhöhen
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MENKES EXE schützt den Motor und das Kraftstoffsystem
wirkungsvoll
während der Stillstandszeit.
Handelsübliche Kraftstoffe enthalten Anteile von Methanol.
Solche Alkohole
neigen dazu, Wasser aus der Umgebungsluft zu binden.
Wenn Motoren längere
Zeit nicht benutzt werden, wie z.B. Motorrad-,
Oldtimer- oder Bootsmotoren,
kann sich der Wasseranteil separieren.
Durch das höhere spezifische Gewicht
des Wassers, sinkt es auf den Boden.
Gelangt Wasser so in das Kraftstoffsystem des Fahrzeuges, kommt es zu
Problemen
beim Betrieb des Motors.
Die Lebensdauer der Bauteile wird verringert und in
Verbindung mit
Alkohol (Methanol) können sich Säuren bilden, die
Bauteile angreifen.
MENKES EXE schützt den Motor und das Kraftstoffsystem
wirkungsvoll
während der Stillstandszeit und kann auch bei Fahrzeugen
mit Katalysator
eingesetzt werden.
Die 150 ml-Dosierkopfflasche MENKES EXE reicht für 25 Liter
Kraftstoff, für 4 Takter und 2 Takter geeignet.
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Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Änderung der KFZ-Zulassungsdokumente!
Änderung der Kraftfahrzeug Zulassungsdokumente. Dies betrifft alle
Neuzulassungen
– Umschreibungen – Wiederzulassungen und Änderungen
ab 1. Oktober 2005
siehe auch www.KBA.de
Auszug aus dem Jahresbericht
Zulassungsdokumente in neuem Layout
Die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente erfolgt
definitiv
ab 1. Oktober 2005. Von diesem Tag an muss jede
Zulassungsbehörde die
neuen Zulassungsdokumente ausfüllen, und zwar
die:
· Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein)
· Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts.
Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung
neuer
Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab
1. Oktober 2005
den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung
Teil I und zugleich auch
Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente
müssen paarig sein,
das heißt, ein Nebeneinander von einer
Zulassungsbescheinigung “neu”
mit einem Dokument “alt” wird es nicht
geben.
Damit ist die Rechtssicherheit
im In- und Ausland sichergestellt.
Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge
(z. B. Leichtkrafträder,
Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen
ausschließlich die
Zulassungsbescheinigung Teil I. Auf Antrag kann für
sie aber eine
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden, wenn zum
Beispiel
die Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit
fordert.
Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen
abgesichert.
Damit lässt sich ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der
Kraftfahrzeugkriminalität
leisten.
Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial,
das mit
diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten
Sicherheitsmerkmalen
angereichert ist, zum Beispiel mit:
· einem Wasserzeichen (stilisierter Adler)
· diversen sichtbaren und nicht sichtbaren floureszierenden Fasern
bzw.
. Planchetten
· Mikroschriften
· nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.
Zusätzlich enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I ein optisch-variables
Element in Form eines
Kinegrams.
Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den
Polizeibehörden
maschinell kontrolliert werden.
Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden
eindeutige
Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde
aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern
gespeicherten
deckt.
Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der
Zulassungsbescheinigungen über
den Vergleich der Dokumentennummer
mit der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten überprüft
werden.
Die EU-Richtlinien geben für die harmonisierten Fahrzeugdokumente
lediglich
die Rahmenbedingungen vor.
Den Mitgliedstaaten wurde die Ausgestaltung unter
Beachtung der
Rahmenbedingungen überlassen. Deshalb sind die Fahrzeugdokumente
der Mitgliedstaaten zwar nicht einheitlich, über ein einheitliches
Anforderungsprofil
ist eine Nachprüfbarkeit aber gewährleistet.
Die in den Dokumenten abgebildeten Einzeldaten werden nicht zu
Sprachproblemen
führen, weil für bestimmte Angaben EU-einheitliche
Nummerierungen
(Codes) vergeben wurden.
Mit den Codes und den hierzu eingetragenen Fahrzeugdaten
werden
EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert und neben der Kontrolle der
Fahrzeugdaten
auch die Prüfung ermöglicht, ob der Fahrer eines
Fahrzeugs im Besitz
der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
Die in den Dokumenten enthaltenen EU-weiten Codes bestehen aus
Buchstaben
und gegebenenfalls aus Unternummern wie.
· C.3.1 Name oder Firmenname
· C.3.2 Vorname
· E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
· P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle.
Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, in
Klammern
dargestellte Nummerierungen kenntlich gemacht.
Für die deutsche Zulassungsbescheinigung
bestehen diese Codes aus Zahlen
wie zum Beispiel:
(9) Anzahl der Antriebsachsen, (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse.
Zugegeben, ein Gewöhnungsprozess, der überwunden werden muss.
Denn
insgesamt sind wegen der EU-einheitlichen Angaben in den neuen
Fahrzeugdokumenten
diverse Einzeldaten anders dargestellt als in den
derzeitigen Fahrzeugpapieren.
Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Codes
aufgeführt,
die Langtexte dazu befinden sich auf der Rückseite.
Diese Aufteilung wird
auch in anderen Mitgliedstaaten so vorgenommen
und wird für das deutsche
Dokument übernommen.
Damit kann das bisherige Format (zweimal faltbar
auf
Personalausweisformat) erhalten bleiben.
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen
Einzeldaten
sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I
vollständig
enthalten.
Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet.
So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner
Betriebserlaubnis
bzw.
Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen.
Es ist nicht erforderlich,
dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug
montiert ist.
Dies gilt sowohl
für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im
späteren Gebrauch.
Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifen
kombinationen
gewechselt werden können, ohne dass hierfür die
Angabe in der Zulassungsbescheinigung
Teil I (Angabe ist im Teil II nicht
enthalten) geändert werden muss.
Welche
Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann zum Beispiel den
Webauftritten
der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben
hinterfragt oder dem CoC,
der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis
entnommen werden.
Allerdings
gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit
einem Einzelgutachten
abgesegnet werden.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind lediglich die wichtigsten
Fahrzeugdaten
aufgeführt.
Die Bescheinigung enthält statt bisher 6 nur noch zwei
Haltereintragungen.
Teil II hat die Größe eines DIN-A4-Formates.
Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden.
Durch das neue Format und
durch die Reduzierung des Datenumfangs
ergeben sich erhebliche Erleichterungen,
weil bei Änderungen der
Fahrzeugtechnik die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden
gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen.
Weil nur noch zwei Halter-
bzw. Zulassungseinträge enthalten sind, muss
bei der dritten Umschreibung
eines Fahrzeugs eine neue
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.
Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen
sind
und die “Anzahl” sämtlicher Halter.
Der Käufer weiß also, aus
wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug
kommt. Angaben über ehemalige
Fahrzeughalter gehen aber nicht
verloren.
Sie werden bereits seit Mitte 2003
im Zentralen Fahrzeugregister
gespeichert. Auskünfte gibt es im gesetzlich
zulässigen Rahmen.
Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein
durch die
Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im
Fahrzeugbrief vermerkt
bzw. dieser durch Abschneiden der rechten
unteren Ecke unbrauchbar gemacht.
Künftig wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung
eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt.
Somit stehen dem Fahrzeughalter
immer beide Teile der
Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung.
Soll das
Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen werden, müssen – um
Probleme zu vermeiden
- bei der dort zuständigen Stelle beide Teile
des Dokuments vorgelegt
werden.
Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein
zugelassenes Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat in einem anderen
Mitgliedstaat
zugelassen wird.
Sie ziehen auch die jeweiligen ausländischen Fahrzeugdokumente
ein.
Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch
der
Dokumente. Sie werden zusammen mit den Zulassungsgebühren erhoben.
Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen Fahrzeugscheins.
Die Gebühr
für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 €.
Der
Umtausch eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung
Teil II beträgt
unverändert 3,60 €. Die Gebühren fallen auch dann an,
wenn der alte
Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge
der Ausstellung einer
Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist.
Die Einführung der neuen Zulassungsdokumente ist mit einem enormen
Aufwand
und einem nicht zu unterschätzenden Gewöhnungsprozess
verbunden.
Die Verwaltungen, die mit der Umstellung der Datenbestände und
diverser Übermittlungsverfahren
betraut sind, sind zwischenzeitlich
darauf eingerichtet:
· das KBA mit dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Auskunftsverfahren
erstellt auch zusätzlich Typdaten sowie statistische
Aufbereitungen (eine
besondere Herausforderung liegt hier in der
Umstellung der Altbestände
auf die Belange der neuen Dokumente)
· die örtlichen Zulassungsbehörden mit ihren Datenbeständen
und den
Übermittlungsverfahren zum KBA, zu den Finanzämtern und den
Versicherungsgesellschaften
· die Finanzverwaltungen wegen der geänderten Daten, die bei der
maschinellen Erstellung der Kfz-Steuerbescheide berücksichtigt werden
müssen.
Die Einführung der harmonisierten Fahrzeugdokumente basiert auf
der EU-Richtlinie
1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG.
Die nationalen
rechtlichen Voraussetzungen hierfür wurden durch die
entsprechenden Rechtsänderungen
(z. B. Straßenverkehrs-Zulassungs-
Verordnung (StVZO), Fahrzeugregisterverordnung
(FRV)) am 29. September
2004 im Bundesgesetzblatt verkündet (38. Verordnung
zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2004,
BGBl. 2004
Teil I Nr. 51, Seite 2374 ff, geändert durch die 39. Verordnung,
BGBl.
Teil I Nr. 68 vom 17.12.2004, S. 3363 f).
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Stand 10.08.2022